Verträge Messwesen
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Es bündelt die Reglungen zur Messung und beschreibt die Rechte und Pflichten zum Messstellenbetrieb. Darüber hinaus regelt das MsbG die technischen Anforderungen, die Finanzierung und die Datenkommunikation zwischen den Marktteilnehmern und den Kunden.
Sollten Sie Strom- oder Gaszähler aufgrund der Übernahme des Messstellenbetriebs bei Kunden in unserem Netzgebebiet austauschen, bitten wir Sie die Zähler an folgende Adresse zurückzusenden:
Netze BW GmbH
Zählerservice
Ulmer Str. 126A
88400 Biberach
Untenstehend finden Sie die verschiedenen Verträge für Anschlussnutzer und Lieferanten, sowie auch die Verträge nach dem BNetzA Beschluss für die Messstellenbetreiber.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben am 23. August 2017 ihre parallelen Festlegungen zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026). Durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung kann ein Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb inklusive der Messung übernehmen.
Hier können Sie den aktuellen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach §9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) herunterladen.
- Messstellenbetreiberrahmenvertag pdf 0.4MB
- Technische Mindestanforderung Messwesen Strom pdf 0.6MB
- Technische Mindestanforderung Messwesen Gas pdf 0.2MB
Messstellenvertrag für Lieferanten
- Messstellenvertrag für Lieferanten pdf 0.7MB
Messstellenvertrag für Anschlussnutzer
§ 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sieht vor, dass ein Vertrag zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der e.wa riss Netze GmbH in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zustande kommt, wenn Sie Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen. Wir haben für Sie den Messstellenvertrag Anschlussnutzer veröffentlicht und zur Verfügung gestellt.
- Messstellenvertrag für Anschlussnutzer pdf 0.7MB