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Strom

Basierend auf den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetz- zugangsverordnung (StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stellt die e.wa riss Netze GmbH hier sämtliche Verträge für den Netzanschluss, Netzzugang und die Netznutzung zum Download bereit.

Netzanschlussvertrag

Vertragspartner des Netzanschlussvertrages sind der Anschlussnehmer und die e.wa riss Netze GmbH. Vertragsgegenstand ist die Herstellung und Bereithaltung des elektrischen Netzanschlusses für eine bestimmte Kundenanlage sowie die entsprechenden Kostenregelungen. Bei Anschlüssen an das Niederspannungsnetz gelten in Ergänzung zum Netzanschlussvertrag die Regelungen der NAV sowie die Ergänzenden Bestimmungen der e.wa riss Netze GmbH zur NAV. Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz gelten ergänzend zum Netzanschlussvertrag die Allgemeinen Bedingungen zum Netzanschlussvertrag.

Bedingungen für den Netzanschluss

Die e.wa riss Netze GmbH als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitäts- verteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der e.wa riss Netze GmbH, Technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen:

Netznutzungsverträge

Der Netznutzungsvertrag wird zwischen einem Netznutzer, der einen separaten Stromlieferungsvertrag vereinbart hat und somit gleichzeitig Anschlussnutzer ist, und der e.wa riss Netze GmbH abgeschlossen.

Ergänzend zum Netznutzungsvertrag gelten die Allgemeinen Bedingungen zum Netzanschluss-, Netznutzungs- und Anschlussnutzungsvertrag.

Anschlussnutzungsvertrag (ab Mittelspannung)

Vertragspartner sind der Anschlussnutzer, der einen „All-Inclusive-Stromlieferungsvertrag“ (Stromlieferung und Netznutzung) vereinbart hat, und die e.wa riss Netze GmbH.
Ein zusätzlicher Lieferantenrahmenvertrag regelt in diesem Fall die Netznutzung zwischen dem Lieferanten und der e.wa riss Netze GmbH.
In Ergänzung zum Anschlussnutzungsvertrag gelten die Allgemeinen Bedingungen zum Anschlussnutzungsvertrag.