Mitarbeiter der ewa-netze

§19 StromNEV Umlage

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt

Hier finden Sie das Formular zur Meldung des bezogenen und des selbstverbrauchten Stroms (§ 19  Abs. 2 S. 15 StromNEV i. V. m. §§ 26, 28, 30 KWKG 2016)

Letztverbraucher, die die Voraussetzungen für die Abrechnung mit reduzierten Umlagesätzen gem. der Vorgaben der §§ 26, 28, 30 KWKG 2016 i.d.F. vom 29.08.2016 erfüllen, sind berechtigt, entsprechend der jeweiligen Letztverbrauchergruppe eine Begrenzung der Umlagesätze gem. § 19 Abs. 2 S. 15 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zu verlangen.

Letztverbraucher, die die Voraussetzungen für die Abrechnung mit reduzierten Umlagesätzen gemäß der Vorgaben der §§ 27a, 27b oder 27c KWKG 2020 erfüllen, sind berechtigt die entsprechende Begrenzung des KWK-Umlagesatzes zu verlangen.

Voraussetzung ist, dass Sie bis zum 31. März den von ihnen selbst verbrauchten Strom des Vorjahres an den zuständigen Netzbetreiber melden. Nutzen Sie dafür bitte das zur Verfügung gestellte Formular.

Dabei sind die selbst verbrauchten Strommengen unter messtechnischer Abgrenzung von durch Dritten verbrauchten Strommengen nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 MessEG durch geeichte Messeinrichtungen zu ermitteln. Darüber hinaus haben Sie bei Verwendung eigener Messeinrichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG zu versichern, dass die eingesetzten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und Sie als Verwender des Messgeräts Ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.

Hinweis:

Soweit Strommengen nicht gemessen, sondern geschätzt werden, ist dies nur in entsprechender Anwendung von § 62b Abs. 3 bis 5 EEG 2021 zulässig. Zudem ist eine Erklärung vorzulegen, mit der dargelegt wird, wie ab dem 1. Januar 2022 sichergestellt wird, dass § 62b EEG 2021 eingehalten wird (vgl. § 104 Abs. 10 EEG 2021). Hierfür ist entweder ein entsprechendes Messkonzept vorzulegen (Messung nach § 62b Abs. 1 EEG 2021) oder die Darlegung der Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis zusammen mit einem Konzept für die Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen durch Schätzung (§ 62b Abs. 2 EEG 2021).

Bei jeder Änderung der vorstehenden Verhältnisse ist unverzüglich eine erneute Mitteilung an die e.wa riss Netze GmbH notwendig.

Soweit bei nicht vollständigem Selbstverbrauch (Eintragung in Ziffer 2) die Mitteilung unterjährig erfolgt, ist nach Abschluss des entsprechenden Jahres eine Mitteilung der genauen selbst verbrauchten Strommenge erforderlich.